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Satzung

Auszüge aus der Satzung des SuS Waldenau:


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der am 09.11.1947 in Pinneberg-Waldenau gegründete Verein führt den Namen
"SPIEL UND SPORT WALDENAU VON 1947 E.V.

(nachstehend SuS genannt).

2. Der SuS hat seinen Sitz in Pinneberg-Waldenau. Er ist unter der Nummer VR 631 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen. 

3. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des SuS kann jede natürliche juristische Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich zu den Zielen und Aufgaben des SuS bekennt. 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter schriftlich zu bringen. 

3. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes. Die erfolgte Aufnahme wird durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises bekanntgegeben. 

4. Mitglieder des SuS sind:
4.1 Ordentliche Mitglieder (Männer und Frauen über 18 Jahre),
4.2 Jugendliche (Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres),
4.3 Ehrenmitglieder,
4.4 Kurzzeitmitglieder,
4.5 Passive Mitglieder (mit Stimm- u. Wahlrecht)

5. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des SuS und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. 

6. Personen, die sich um den SuS besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Besonders verdiente ehemalige Vorsitzende können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie haben zu sämtlichen Veranstaltungen des SuS freien Eintritt. Mit Austritt oder Ausschluß aus dem SuS ist Verlust der Ehrenmitgliedschaft verbunden. 

7. Die Mitgliedschaft endet:
7.1 durch den Tod,
7.2 durch den Austritt,
7.3 durch den Ausschluß aus dem SuS. 

8. Der Austritt gemäß 7.2 ist zum Quartalsende unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich über die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten. Jede andere Art der Abmeldung ist ungültig. Ausnahmen werden vom Vorstand beschlossen. Die genannten Fristen gelten nicht für Kurzzeitmitglieder und Fördermitglieder.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung aller im SuS betriebenen Sportarten. Kurzzeitmitglieder haben nur das zeitlich befristete Recht zur Ausübung des Sportangebotes in den von ihnen belegten Kursen. Fördermitglieder fördern Aufgaben des SuS und nehmen nicht aktiv am Sportbetrieb teil. Die Rechte eines Mitgliedes sind nicht übertragbar. 

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, 

2.1 sich ordnungsgemäß bei den betreffenden Abteilungen anzumelden,
2.2 sich dem Übungs- und Spielbetrieb unterzuordnen,
2.3 fällige Beiträge gemäß § 8 fristgerecht zu zahlen,
2.4 diese Satzung und Beschlüsse der SUS-Organe einzuhalten,
2.5 ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuführen. 

3. Bei nicht volljährigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten persönlich. 


§ 9 Organe
1. Beschlußfähige Organe des SuS sind: 

1.1 die Mitgliederversammlung,
1.2 der Vorstand,
1.3 der erweiterte Vorstand,
1.4 der Ehrenrat. 

2. Beschlußfähige Organe für innere Abteilungsangelegenheiten sind: 

2.1 die Abteilungsmitgliederversammlung,
2.2 der Abteilungsvorstand (Abteilungsrat). 


§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des SuS besteht aus: 

1.1 dem 1. Vorsitzenden,
1.2 zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3 einem Kassenwart,
1.4 dem Schriftwart,
1.5 dem Vereinsjugendleiter. 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Personen. Sie vertreten den SuS gerichtlich und außergerichtlich, und zwar je zwei gemeinsam. 

3. Dem Vorstand obliegt: 

3.1 die Geschäftsführung,
3.2 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes,
3.3 die Bewilligung von Ausgaben,
3.4 die Aufnahme von Mitgliedern,
3.5 die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und lädt dazu eine Woche, in Ausnahmefällen 3 Tage vorher ein. Die verkürzte Ladefrist gilt nur für Vorstandssitzungen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind. 

5. Der 1. stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall. Der 2. stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und den 1. stellvertretenden Vorsitzenden nur, wenn beide verhindert sind. 

6. Die Kassenwarte verwalten die Kasse des Vereins und haben ordnungsgemäß Buch zu führen über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der 1. Kassenwart hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. 

7. Der Schriftwart hat über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und dieses mit dem Versammlungsleiter zusammen zu unterschreiben. 

8. Dem Vereinsjugendleiter obliegt die Jugendarbeit des SuS. Er sollte mindestens 25 Jahre alt sein und möglichst auch Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen haben. 

9. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse zu berufen und wieder aufzuheben Die Ausschußmitglieder sind dem Vorstand für ihre Arne verantwortlich. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit dieser Ausschüsse. Verpflichtungen oder Dauerschuldverhältnisse kann der Ausschuß nicht eingehen. 

10. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse teilzunehmen. Anberaumte Sitzungen sind von den Abteilungen über die Geschäftsstelle dem Vorstand zu melden und Sitzungsprotokolle laut § 17 dem Vorstand zuzuleiten. 


§ 14 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: 

1.1 den Mitgliedern des Vorstandes,
1.2 den Leitern (Abteilungssprechern) der einzelnen Abteilungen. 

Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. 

2. Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und sollten mindestens zweimal pro Jahr stattfinden. Sie werden vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand soll auch einberufen werden, wenn dies aus wichtigem Grund eine Abteilung unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand fordert. 

3. Die Abteilungsleiter können im Verhinderungsfall durch Abteilungsvorstandsmitglied ohne Stimmrecht vertreten werden. 

4. Im Bedarfsfall können weitere Personen ohne Stimmrecht zur Beratung hinzugezogen werden. 

5.Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlußfassung über: 

5.1 den Haushaltsplanentwurf,
5.2 Beschwerden von Mitgliedern,
5.3 neue Sparten des SuS,
5.4 Nutzungszeiten der Sportanlagen,
5.5 Maßregelungen gemäß § 7,
5.6 Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften. 

6. Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

7. Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen eindeutig wiedergegeben werden. Das Protokoll muß vom Verfasser und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden. 


§ 16 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern einerseits dem Vorstand bzw. erweiterten Vorstand andererseits sowie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern untereinander. 

2. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Es sind gleichzeitig drei Vertreter zu wählen, die durch Losentscheid beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Ehrenrates in den Ehrenrat nachrücken. Wiederwahl ist zulässig. Dem Ehrenrat darf kein Vorstands- und erweitertes Vorstandsmitglied des SuS angehören. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter für die Wahlperiode selbst. 

3. Anträge an den Ehrenrat können schriftlich gestellt werden von: 

3.1 den Organen des SuS,
3.2 den ordentlichen Mitgliedern,
3.3 den Ehrenmitgliedern. 

4.Der Ehrenrat wird auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist in seiner Verhandlungsführung frei. Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Sie sind schriftlich darzulegen und den Parteien von dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidungen sind für alle Mitglieder verbindlich. 


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